GERMA

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GERMA Sondermaschinen- und Vorrichtungsbau GmbH

Die Lieferung unserer Ware erfolgt nur aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und der allgemeinen Geschäftsbedingungen des HGB, die durch die Auftragserteilung als anerkannt gelten.

Änderungen und Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unsererseits. Auch wenn wir den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht widersprechen, sind sie für uns nicht verpflichtend.

Unsere Angebote sind unverbindlich und für die Dauer von 14 Tagen gültig.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich auf der Basis der heutigen Kalkulation. Treten bis zum Liefertermin Preisänderungen auf, behalten wir uns das Recht vor, diese anzupassen.

Eventuell gewährte Rabatte gelten nicht auf Nachbestellungen.

Die Umsatzsteuer wird separat ausgewiesen und wird mit dem derzeit gültigen Zinssatz berechnet.

Lieferung ab Werk Dirmingen, ausschließlich Fracht, Verpackung und Versicherung,

Schadenersatzansprüche jedweder Art sind, soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, ausgeschlossen.

Unsere Haftung ist auf solche Schäden begrenzt, mit denen nach  normalen Umständen zu rechnen war und die bei Vertragsschließung bekannt waren.

Die Gewährleistung für Kaufteile wird nicht übernommen, es gilt lediglich die vom Lieferant gegebene Garantie. Wir übernehmen keine Haftung für Funktionsfehler oder Störungen für die vom Kunden in der Stückliste aufgeführter Kaufteile.

Mängel berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Der Kunde muss die Mängel am Abnahmetag schriftlich rügen, verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden zu rügen.

Mängel berechtigen nicht zum 100% Einbehalt des Auftragswertes. Es dürfen max. 10% des Auftragswertes einbehalten werden.

Unsere Liefertermine werden nach Vereinbarung getroffen. Wurde ein fester Termin zugesagt, so erfolgt dies unter Vorbehalt, dass der Kunde uns über alle Vorgaben informiert hat und uns technische Besonderheiten mitgeteilt hat. Es entsteht daher kein Verzug für uns, wenn wir aufgrund fehlender Informationen einen vereinbarten Termin nicht einhalten können

Die Beistellteile müssen vom Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und einen reibungslosen Produktionsablauf gewähren. Werden Beistellteile nicht rechtzeitig geliefert, behält sich GERMA vor, die Rechnung ab den Zeitpunkt der mechanischen Fertigstellung zu stellen.

Der Abnahmetermin orientiert sich am Liefertermin. Vom Kunden selbst verzögerte Abnahmetermine wirken sich nicht verlängernd auf die Zahlungsmodalitäten aus, wenn die Vorrichtung zum angegebenen Abnahmetermin lieferbereit ist.

Die Ware gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie in Betrieb nimmt, sonst wie nutzt oder Änderungen daran vornimmt. Dies ist dann mit einer Abnahme gleichzusetzen.  Es ist dann umgehend ein Abnahmeprotokoll zu erstellen.

Änderungswünsche des Kunden können nur gegen Mehrkostenkalkulation und entsprechender Bestellerweiterung durchgeführt werden und sind nicht Inhalt des Angebotes

Kosten, die durch Konstruktionsänderungen, Änderungen des Auftragsvolumens und Mehraufwendungen wegen Konstruktionsfehler entstehen, werden von uns kurzfristig bewertet und angeboten. Diese Sachverhalte bedürften einer zeitnahen, schriftlichen Auftragserweiterung. Ggf. muss der Liefertermin aufgrund der Änderungen neu festgelegt werden.

Dieses Angebot gilt als Komplett-Angebot. Fallen einzelne Positionen weg, behalten wir uns eine Anpassung des Angebotes vor. Es können keine Angebotsinhalte ausgeschlossen werden, die die Rechtssicherheit der GERMA mindern würden.